Satzung des MSK Neheim-Hüsten e. V.

MSK Neheim-Hüsten e. V.§1

Der Verein führt den Namen
MINIGOLF SPORT KLUB NEHEIM - HÜSTEN e. V.
abgekürzt:
MSK Neheim - Hüsten genannt.
Sein Sitz ist Arnsberg (Neheim - Hüsten) Hochsauerlandkreis.
Er ist in das Vereinsregister unter Nr. 419 am 28.06.1970 beim damaligen Amtsgericht Neheim - Hüsten eingetragen worden.
Durch die Eintragung führt er zum Vereinsnamen den Zusatz e.V.


§2

Der Verein ist gemeinnützig im Sinne der Verordnung vom 24.12.1953 Er dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, durch die Pflege des Minigolfsport. Alle Mittel müssen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteil, und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch, rassisch und weltanschaulich neutral.


§3

Der MSK Neheim-Hüsten ist Mitglied im Nordrhein-Westfälischen-Bahnengolf Verband (NBV), Sitz Bochum, dessen Satzungen und Ordnungen er anerkennt. Eine Mitgliedschaft in weiteren Interessenverbänden wird nicht ausgeschlossen.


§4

Die Mitgliederschaft des Vereins kann von jeder Person beantragt werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet.
Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Nach Aufnahmebestätigung durch den Vorstand ist die Mitgliederschaft vollzogen.
Sämtliche Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet; außerdem ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten.
Beitragshöhe und die Aufnahmegebühr werden durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgesetz.
Die zeitgemäßen Gebühren sind der gültigen Gebührenordnung zuentnehmen.


§ 5

Die Mitgliederschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt erfolgt aufgrund schriftlicher Kündigung zum Ende eines Quartals.
Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstandsbeschluss. Er ist zulässig bei:

a) unehrenhaftem, das Ansehen des Vereins schädigendem Verhalten
b) Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber

Dem Mitglied, dessen Ausschluss beabsichtigt ist, muss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Vorstandsbeschluss kann das betreffende Mitglied binnen eines Monats nach Zustellung Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.


§ 6

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 7

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl und Abberufung des Vorstandes,
b) Vornahme der Entlastung des Vorstandes,
c) Genehmigung von Vorstandsbeschlüssen, soweit satzungsgemäß erforderlich,
d) Festsetzung von Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr
e) Entscheidung über Berufung gegen Vorstandsbeschlüsse gemäß § 5,
f) Beschlussfassung über evtl. Satzungsänderungen,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern. über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.


§ 8

Der Vorstand ist verpflichtet, jeweils im 1. Quartal eines jeden Geschäftsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden, wenn es im Interesse des Vereins für erforderlich gehalten wird.
Er muß sie einberufen, wenn es von wenigstens 20 v.H. aller Mitglieder gewünscht wird. Die Einberufung einer Mitgliederverssammlung erfolgt durch einfache schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied. Eine Ladungsfrist von 10 (zehn) Tagen ist einzuhalten. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 (zwanzig) v.H. der Stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig gewesen, so ist es die nächste auf jeden Fall, wenn in der neuen Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Soweit diese Satzung in Einzelfällen keine qualifizierten Mehrheiten fordert, erfolgen die Abstimmungen der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Einschränkung für Mitglieder unter 18 Jahren; bei geschäftlich‑/rechtlichen Beschlüssen erhalten Mitglieder die noch nicht 18 Jahre alt sind kein Einzelstimmrecht. Für diesen Personenkreis gilt 1 (eine) Stimme, vertreten durch einen Jugendvertreter. Im Zweifelsfalle ist dies immer der älteste dieser Gruppe.


§ 9

Der Verein hat einen Vorstand, der von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 (zwei) Jahren gewählt wird.
Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt. Er kann während der Amtszeit nur mit einer 2/3 ‑Mehrheit aller Mitglieder abberufen werden. Der Vorstand besteht aus:

a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Geschäftsführer
d) Sportwart
e) Jugendwart
f) Kassierer
g) Presse und Werbewart

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind sämtliche Vorstandsmitglieder mit der Maßgabe, das zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins das Zusammenwirken von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich ist.

Die Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Erlauben es die finanziellen Rahmenbedingungen des Vereins, können sich die Vorstandsmitglieder Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Pauschale des § 3 Nr. 26 a EStG (500,00 €) auszahlen.


§ 10

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Die Genehmigung der Mitgliederversammlung ist erforderlich für alle

a) Rechtsgeschäfte, die ein Grundstück betreffen,
b) Rechtsgeschäfte, die den Wert von € 1.000,00 übersteigen,
c) Kreditaufnahmen,
d) außergewöhnliche Angelegenheiten.


§ 11

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.


§ 12

Die Vereinskasse wird vom Geschäftsführer, der in Personalunion gleichzeitig Kassenwart ist, geführt. Er ist verpflichtet, sämtliche Einnahmen und Ausgaben genau aufzuzeichnen sowie Monats und Jahresabschlüsse zu fertigen.
Auf Verlangen des Vorstandes ist er verpflichtet, die Kassenbücher und den Kassenstand zur Überprüfung vorzulegen.
Für die Dauer eines Geschäftsjahres wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, die die Tätigkeit des Geschäftsführers als Kassenwart überwachen und den Jahressabschluss überprüfen.
Als Geschäftsjahr des Vereins gilt das Kalenderjahr.


§ 13
Der gewissenhafte Umgang mit den Daten unserer Mitglieder besitzt beim Minigolf Sport Klub Neheim-Hüsten e.V. einen sehr hohen Stellenwert. Die Einhaltung sämtlicher Anforderungen und Vorgaben, aktueller und zukünftiger Gesetzgebungen, ist daher für uns eine eindeutige Handlungsgrundlage.
1.    Es werden nur die Daten der Mitglieder erhoben und verarbeitet, die für den Vereinsbetrieb notwendig sind.
2.    Für Zuschüsse, Unterstützungsleistungen sowie Bestandserhebungen werden nur die notwendigen Daten an den Landessportbund, den Nordrhein-Westfälischen Bahnengolf-Verband sowie die Stadt Arnsberg übermittelt.
3.    Ob Daten für weitere Zuschüsse und Unterstützungsleistungen an andere Stellen weitergegeben werden, entscheidet der Vorstand im Einklang mit den jeweils gültigen Gesetzen und wird, falls nötig, die Einwilligung aller Betroffenen einholen.
4.    Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden die personenbezogenen Daten mit Ablauf des Kalenderjahres aus der Mitgliederverwaltung gelöscht.


§ 14

Der Verein kann durch eine eigens zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Zur Auflösung bedarf es einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung ernennt die Liquidatoren und beschließt über das nach Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen. Das Vereinsvermögen muss nur zu dem Vereinzweck gleichartigen gemeinnützigen Zwecken Verwendung finden. Gegebenenfalls ist es im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt auf den Nordrhein Westfälischen Bahnengolfverband, Abt. l zu übertragen, der es im Sinne seiner gemeinnützigen Zwecke ausschließlich und unmittelbar zu verwenden hat.


§ 15

Soweit diese Satzung für Einzelfälle keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten Hilfsweise die Satzungen und Ordnungen des Fachverbandes. Beschluss: Diese Satzung wurde mit der Erweiterung durch den § 13, der am 16.03.2019 tagenden Mitgliederversammlung vorgelegt, genehmigt und beschlossen. Die Satzung tritt an die Stelle der Satzung vom 04.02.1995 einschließlich der in der Zwischenzeit erfolgten Änderungen.